AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der GEOCAR GmbH

Willkommen bei GEOCAR! Wir freuen uns über Ihr Interesse an einer geocar-Absetzkabine. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln unsere Zusammenarbeit und sollen für beide Seiten klare, faire und nachvollziehbare Rahmenbedingungen schaffen.

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

(1) Diese AGB gelten für sämtliche Verträge über den Kauf und die Montage von Pickup-Absetzkabinen zwischen der GEOCAR GmbH, Süddruckgasse 4, 2512 Tribuswinkel, FN 498819h Landesgericht Wiener Neustadt, UID ATU73631634, E-Mail office@geocar.com („Geocar“), und ihren Kunden – unabhängig davon, ob diese als Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) oder als Unternehmer im Sinne des Unternehmensgesetzbuches (UGB) handeln.

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur wirksam, wenn Geocar ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

(3) Wird in diesen AGB nicht ausdrücklich zwischen Verbrauchern und Unternehmern unterschieden, gelten die jeweiligen Bestimmungen für beide Kundengruppen gleichermaßen; zwingende gesetzliche Verbraucherschutzbestimmungen bleiben davon jedenfalls unberührt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Angebote von Geocar sind freibleibend, sofern darin keine ausdrückliche Bindefrist genannt wird. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch Geocar zustande. Der Versand der Anzahlungsrechnung gilt als Auftragsbestätigung.

(2) Jede Kabine wird nach den vom Kunden gewählten Vorgaben zu Farbe, Ausstattung und Fahrzeugtyp individuell gefertigt. Der Kunde ist für die Richtigkeit seiner Angaben, insbesondere auch zu den Fahrzeugdaten, verantwortlich;

(3) Über die Website www.geocar.com ist kein direkter Vertragsabschluss möglich; diese dient ausschließlich der Information und Anbahnung. Die Angaben sind freibleibend und werden nicht Teil des Vertrages. Die Fotos dienen der Illustration. Die schlussendliche Erscheinung und Ausstattung der Kabine kann je nach Konfiguration davon abweichen. Je nach Fertigung und Ausstattung bestehen auch beim Gewicht und den Maßen gewisse Toleranzen. Es handelt sich jeweils um nicht verbindliche Richtwertangaben.

§ 3 Hinweise bei Fernabsatz- und Außergeschäftsraumverträgen (Verbraucher)

(1) Wird der Vertrag mit einem Verbraucher ausschließlich im Wege der Fernkommunikation (z. B. Telefon, E-Mail) oder außerhalb der Geschäftsräume von Geocar geschlossen, ist grundsätzlich das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) anwendbar.

(2) Da jede Kabine ausschließlich nach den vom Kunden individuell gewählten Vorgaben angefertigt wird, handelt es sich um eine nach Kundenspezifikation angefertigte Ware im Sinne des § 18 Abs 1 Z 3 FAGG. Dem Verbraucher steht daher kein Rücktrittsrecht nach dem FAGG zu.

(3) Wird der Vertrag im Rahmen eines persönlichen Termins in den Geschäftsräumen von Geocar geschlossen, findet das FAGG von vornherein keine Anwendung.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung vereinbarten Preise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Der Kaufpreis ist mangels anderer schriftlicher Regelung wie folgt fällig: 50 % als Anzahlung binnen 14 Tagen ab Auftragsbestätigung bzw. Rechnungslegung; die restlichen 50 % vor bzw. anlässlich der Übernahme der fertiggestellten Kabine.

(3) Die Übergabe der Kabine erfolgt erst, wenn der gesamte Kaufpreis samt allfälligen vereinbarten Nebenkosten auf dem Konto von Geocar eingelangt ist. Bis zum vollständigen Zahlungseingang steht Geocar ein Zurückbehaltungsrecht an der Kabine zu.

(4) Zahlungen gelten erst mit Gutschrift auf dem Konto von Geocar als erbracht.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

(1) Die Kabine bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Nebenkosten im Eigentum von Geocar.

(2) Die Kabine bildet auch nach ihrer Montage auf dem Fahrzeug des Kunden keinen unselbständigen Bestandteil des Fahrzeugs, sondern bleibt als demontierbare Absetzkabine eine gesondert bewegliche und eigentumsfähige Sache. Der Eigentumsvorbehalt bleibt daher auch nach erfolgter Montage aufrecht.

(3) Vor vollständiger Bezahlung ist der Kunde nicht berechtigt, die Kabine zu veräußern, zu verpfänden oder sonst zugunsten Dritter zu belasten.

§ 6 Fertigung, Lieferung und Montage

(1) Angegebene Fertigstellungs- und Liefertermine sind unverbindliche Richtwerte, sofern nicht ausdrücklich ein verbindlicher Fixtermin schriftlich vereinbart wurde. Liefer- oder planungsbedingte angemessene Terminüberschreitungen berechtigen den Kunden nicht zu Rücktritt oder Schadenersatz.

(2) Die Übernahme der Kabine sowie eine vereinbarte Montage am Fahrzeug des Kunden erfolgen am Betriebsstandort von Geocar in Tribuswinkel, sofern nicht ausdrücklich ein anderer Übernahmeort innerhalb Österreichs vereinbart wird.

(3) Der Kunde hat sein Fahrzeug für die Montage rechtzeitig in technisch geeignetem Zustand bereitzustellen. Für Mängel oder Schäden, die auf einen ungeeigneten Fahrzeugzustand oder unrichtige Angaben des Kunden zurückzuführen sind, haftet Geocar nicht.

(4) Sollte die Kabine ausnahmsweise durch ein Transportunternehmen versendet werden, geht die Gefahr gegenüber Verbrauchern erst mit Übergabe an den Verbraucher über (§ 7a KSchG); gegenüber Unternehmern bereits mit Übergabe an den Frachtführer.

§ 7 Gefahrübergang bei Abholung

Erfolgt die Übernahme durch persönliche Abholung des Kunden oder einer von ihm beauftragten Person, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Kabine mit dieser Übernahme auf den Kunden über.

§ 8 Untersuchungs- und Rügepflicht

(1) Kunden, die Unternehmer im Sinne des UGB sind, haben die Kabine unverzüglich nach Übernahme zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch binnen fünf Werktagen ab Übernahme, schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, gilt die Kabine gemäß § 377 UGB als genehmigt; dies gilt nicht für Mängel, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar waren – diese sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.

(2) Verbrauchern wird empfohlen, die Kabine bei Übernahme auf offensichtliche Mängel und Transportschäden zu prüfen und diese im Übernahmeprotokoll festzuhalten. Diese Empfehlung dient ausschließlich der Beweissicherung; die gesetzlichen Gewährleistungs- und Schadenersatzrechte des Verbrauchers bleiben davon unberührt.

§ 9 Gewährleistung

(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen der §§ 922 ff ABGB.

(2) Geocar ist nach eigener Wahl zunächst zur Verbesserung, zum Austausch oder zur Preisminderung hinsichtlich der allfällig mangelhaften Kabine berechtigt. Bei Verbrauchern gilt der gesetzlich vorgesehene Rahmen;

(3) Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen setzt voraus, dass der Kunde die Kabine – soweit gesetzlich zulässig – auf eigene Kosten und Gefahr zum Betriebsstandort von Geocar in Tribuswinkel verbringt bzw. verbringen lässt, damit die Verbesserung dort vorgenommen werden kann.

(4) Befindet sich die Kabine im Zeitpunkt der Mängelrüge oder auch sonst im Ausland, ist Geocar nicht verpflichtet, die Verbesserung vor Ort im Ausland vorzunehmen.

(5) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass es sich um ein überwiegend in Handarbeit gefertigtes Produkt handelt, bei dem gewisse Toleranzen oder Beeinträchtigungen der Oberflächen, wie kleinere Kratzer im Material bauartbedingt möglich sind, die keinen Gewährleistungsfall darstellen und auch nicht zum Schadenersatz berechtigen. Bei optischen Mängeln, deren Behebung außer Verhältnis zur eintretenden Verbesserung wäre, kann der Kunde nur einen angemessenen Preisabzug verlangen, der insgesamt mit max. 3,5% der Vertragssumme gedeckelt ist.

§ 10 Haftung

(1) Geocar haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie allfällig nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Für leichte Fahrlässigkeit haftet Geocar nur für Schäden an der gelieferten Kabine selbst. Die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Folgeschäden, entgangenen Gewinn und sonstige reine Vermögensschäden ist ausgeschlossen, gegenüber Verbrauchern jedoch nur soweit dies gesetzlich zulässig ist. Für immaterielle Schäden (z.B. sog. entgangene Urlaubsfreuden) Kosten für Ersatzquartiere und/oder eine Verbringung des Fahrzeugs wird generell keine Haftung übernommen.

§ 11 Zahlungsverzug

(1) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, gebühren Geocar Verzugszinsen in Höhe von 8 % pro Jahr.

(2) Der Kunde hat Geocar darüber hinaus sämtliche zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassokosten zu ersetzen; bei Verbrauchern beschränkt auf das nach der Inkassokostenverordnung zulässige Ausmaß. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

§ 12 Stornierung

Steht dem Kunden kein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, ist eine einseitige Stornierung der Bestellung durch den Kunden nicht möglich. Eine vorzeitige Auflösung des Vertrages bedarf stets der Zustimmung von Geocar; die Bedingungen hierfür, insbesondere ein allfälliger Ersatz bereits entstandener Aufwendungen, werden in diesem Fall individuell vereinbart. Ein allfälliges Recht auf Rücktritt vom Vertrag wegen Irrtums und/oder Verkürzung über die Hälfte wird ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 13 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Es gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Hat der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat, bleiben die dort geltenden zwingenden verbraucherschutzrechtlichen Bestimmungen von dieser Rechtswahl unberührt.

(2) Für Rechtsstreitigkeiten wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Wien vereinbart.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertrag ist der Sitz von Geocar in Tribuswinkel.

(2) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommende gesetzliche Regelung.

(3) Geocar erbringt keine Beratung in rechtlicher oder steuerlicher Hinsicht. Welchen steuerlichen Bedingungen der Erwerb und/oder die Einfuhr oder Ausfuhr eines KFZ oder einer Absetzkabine in Österreich oder im jeweiligen Zielland unterliegt, welche steuerlichen Begünstigungen allenfalls für Pick-Ups bestehen oder welche betriebliche Nutzung oder Absetzbarkeit für das KFZ und/oder die Absetzkabine geltend gemacht werden können, ist vom Kunden mit dem eigenen Steuerberater im individuellen Fall selbst abzuklären. Die Regeln für die Kennzeichnung von Ladegut und damit auch Absetzkabinen können von Land zu Land unterschiedlich sein. Der Kunde trägt selbst die Verantwortung für die Einhaltung der jeweiligen Vorschriften. Geocar übernimmt keine Haftung.

Stand

August 2026